Die Schweiz erlaubt die Einfuhr eines Ein-Monats-Vorrats eines
Medikaments für den persönlichen Eigenbedarf — ohne Rezept und ohne
Bewilligung, und unabhängig davon, ob das Medikament in der Schweiz
zugelassen ist. Das ist grosszügiger als in vielen EU-Ländern. Wichtig ist der Weg:
Der rechtssichere Weg ist die persönliche Mitnahme, nicht die
Postbestellung. SunnyPharma erklärt, was erlaubt ist, und verweist für den
nächsten Schritt auf
careaccessproject.org.
Wir verkaufen, versenden oder vermitteln keine Medikamente.
Was die Schweiz erlaubt
Die Einfuhr eines Ein-Monats-Vorrats eines nicht
betäubungsmittelhaltigen Medikaments für den eigenen Gebrauch ist erlaubt. Dafür
ist weder ein Rezept noch eine Bewilligung nötig, und ob das
Medikament in der Schweiz zugelassen ist, spielt für diese Eigenbedarfsmenge keine
Rolle. Auf diese persönliche Menge bezogen ist die Schweiz grosszügiger als die
EU-Nachbarländer. Zuständig ist Swissmedic, das Schweizerische Heilmittelinstitut.
Der entscheidende Punkt: mitnehmen, nicht bestellen
Hier liegt der wichtige Unterschied, und wir sagen ihn klar: Der gewerbliche
Versandhandel mit Medikamenten ist in die Schweiz im Grundsatz nicht
erlaubt. Der rechtssichere Weg für den Eigenbedarf ist die
persönliche Mitnahme eines Ein-Monats-Vorrats. Eine Sendung, die
über diese Menge hinausgeht, wird beschlagnahmt und in der Regel vernichtet; es
kann ein Verfahren mit Kosten ab rund 300 CHF folgen. Wer das
weiss, plant den Eigenbedarf über die Mitnahme — und bleibt damit auf der sicheren
Seite.
Wenn ein Medikament in der Schweiz nicht verfügbar ist
Benötigen Sie dringend ein Medikament, das in der Schweiz nicht zugelassen oder
nicht erhältlich ist, kann eine kantonale Ausnahmebewilligung oder
der Weg über eine Schweizer Apotheke bzw. Ärztin oder Arzt infrage kommen. Das ist
der vorgesehene Weg für solche Fälle.
Welche Medikamente ausgenommen sind
Betäubungsmittel unterliegen strengeren Regeln — in der Regel ein 30-Tage-Vorrat
und nur für erkrankte Reisende. Die meisten Medikamente gegen HIV, Hepatitis C und
Herz-Kreislauf-Erkrankungen sind nicht betäubungsmittelhaltig und fallen unter die
Eigenbedarfsregelung.
Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine medizinische oder
rechtliche Beratung.